1920_Amb_Pflege1.jpg Foto: DRK ASZ

Pflegebegriffe - Für Sie erläutert

 

Pflegegrade, Leistungsbeschreibungen, Vorschriften gemäß SGB oder Pflegeverordnungen - für Pflegebedürftige und deren Angehörige ist es oft nicht einfach, sich im Dschungel dieser Schriften zurechtzufinden. Nachfolgend erläutern wir für Sie die wichtigsten Pflegebegriffe.

Ambulanter Pflegedienst

Schwarzenberger Str. 7
08280 Aue-Bad Schlema

Tel.: 03771 5500-33
Fax: 03771 5500-13
uta.georgi @drk-asz.de

Ansprechpartnerin

Uta Georgi
Pflegedienstleiterin

Qualitätsbericht

Link zum Bericht

  • Wer ist pflegebedürftig?

    Pflegebedürftigkeit im Sinne des Gesetzes liegt dann vor, wenn ein Mensch wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in einem erheblichen oder höherem Maß der Hilfe bedarf (§14 Abs. 1 SGB XI).

    Als Hilfe bei „gewöhnlich und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen“ werden vom Gesetzgeber Hilfen in den Bereichen der:

    1.    Körperbezogene Pflegemaßnahmen (u.a. Waschen, Duschen, Zahnpflege)

    2.    Nahrungszubereitung und Nahrungsaufnahme

    3.    Mobilität (u.a. An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen)

    4.    hauswirtschaftlichen Versorgung

    verstanden (§14 Abs. 4 SGB XI). Diese vier Bereiche untergliedert der Gesetzgeber wiederum in konkrete Tätigkeiten. Ausschlaggebend für die Ermittlung der Pflegebedürftigkeit ist, wie häufig, in welchem Umfang und in welcher Form diese Tätigkeiten erbracht werden.

  • Ambulante Pflege

    Ambulante Pflege umfasst verschiedene Unterstützungsangebote für beeinträchtigte Personen, die im privaten Wohnumfeld ausgeführt werden. Durch die bedarfsgerechte Anwesenheit des Pflegepersonals können Krankenhaus- oder Heimaufenthalte verkürzt oder vermieden werden.

  • Körperbezogene Pflegemaßnahmen

    Körperbezogene Pflegemaßnahmen sind eine wichtige Tätigkeit unseres Pflegedienstes. Dazu gehören im Sinne des SGB XI pflegerische Hilfen aus den Bereichen Körperpflege, Ernährung, Mobilität und Prophylaxen:

    • Körperpflege (Pflege im Bett, am Waschbecken, Dusche, Vollbad oder Teilbad)
    • Hautpflege, Haarpflege
    • Aus- und Ankleiden
    • Mobilisation, Bett richten
    • Mundpflege, Rasur
    • Lagerung, Krankenbeobachtung
    • Vorbeugende Maßnahmen, z.B. zur Verhinderung von Druckgeschwüren, Gelenkversteifungen und bei Lungenentzündungen
    • Hilfe bei der Nahrungsaufnahme
  • Behandlungspflege

    Die Behandlungspflege nach SGB V umfasst die Ausführung  ärztlicher Verordnungen bzw. medizinischer Maßnahmen zur Sicherung der ärztlichen Behandlung durch unser ausgebildetes Fachpersonal. Wir arbeiten eng mit Hausärzten, Krankenkasse etc. zusammen, um eine optimale Versorgung zu sichern. Beispiele sind:

    • Injektionen
    • Verbände
    • Katheter legen und wechseln
    • Physikalische Maßnahmen, z.B. Einreibungen
    • Dekubitus-Versorgung
    • Augentropfen  verabreichen
    • Medikamentenkontrollen und -verabreichung
    • Absaugen
    • Stoma-Versorgung
    • Einläufe
    • Enterale Ernährung über PEG Sonde
    • Parenterale Ernährung über Port
  • Verhinderungspflege

    Ist eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegekasse auf Antrag die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens vier Wochen je Kalenderjahr. Voraussetzung ist, dass der oder die Pflegebedürftige mindestens sechs Monate in einen Pflegegrad eingestuft ist.
    Für die Ersatzpflege übernimmt die Pflegekasse bis zu 1.612 € im Kalenderjahr. Auch ein Abruf zur stundenweisen Leitungserbringung ist möglich. Details erfahren Sie von unserem Team. 
    Wir bieten Ihnen die Betreuung, die Erbringung individueller Hilfen für die Zeit Ihrer Abwesenheit. Sie als Pflegeperson können die Zeit für sich nutzen, um sich zu erholen, Termine wahrzunehmen oder einfach einmal Zeit für sich selbst zu haben. Die Verhinderungspflege wird auf Antrag bei der Pflegekasse gewährt.

  • Kurzzeitpflege

    Patienten erhalten u.a. Anspruch auf Kurzzeitpflege nach § 37 c SGB V, wenn sie

    • aus dem Krankenhaus entlassen werden
    • aber noch nicht rehafähig sind
    • kein familiäres oder soziales Umfeld zur Versorgung haben

    Der Leistungsanspruch des SBG V ist an die Kurzzeitpflege in der Pflegeversicherung (§ 42 SGB XI) angelehnt:

    • Beschränkung des Anspruchs auf vier Wochen im Jahr
    • Übernahme der pflegebedingten Aufwendungen, der Aufwendungen der sozialen Betreuung sowie der Aufwendungen der Leistungen der medizinischen Behandlungspflege bis zu einem Höchstbetrag von derzeit 1.612 €
    • Leistungserbringung u.a. durch zugelassene Pflegeeinrichtungen nach dem SGB XI
  • Broschüre zu den Leistungen der Pflegeversicherung

    Zum Nachschlagen

    HIER können Sie die Broschüre "Pflegeleistungen zum Nachschlagen" des Bundesmninsterin für Gesundheit kostenlos herunterladen.

Für Sie zum Herunterladen

HIER können Sie die Broschüre "Pflegeleistungen zum Nachschlagen" des Bundesmninsterin für Gesundheit kostenlos herunterladen.

Die Leistungen der Pflegeversicherung

An welchen Kosten beteiligt sich die Pflegeversicherung?

Pflege und Unterstützung zu Hause dazu gehören z.B. grundpflegerische Tätigkeiten wie Hilfe bei der Körperpflege, Medikamentengabe oder Verbandwechsel (häusliche Krankenpflege), Beratung der Pflegebedürftigen und ihrer Angehörigen, hauswirtschaftliche Versorgung wie Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung aber auch Hilfe bei der Alltagsgestaltung. 

Tagespflege ermöglicht eine Betreuung des Pflegebedürftigen, wenn die häusliche Pflege nicht im ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann bzw. zur Ergänzung oder Stärkung der häuslichen Pflege z.B. bei Berufstätigkeit des pflegenden Angehörigen.

Urlaubsvertretung für Pflegende (Verhinderungspflege) tritt ein, wenn eine Pflegeperson wegen Urlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen die Pflege nicht erbringen kann. Dann übernimmt die Pflegekasse die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für max. sechs Wochen je Kalenderjahr.

Kurzzeitpflege tritt ein, wenn der Pflegebedürftige nur für eine kurze Zeit auf vollstationäre Pflege angewiesen ist z.B. im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt oder wenn eine Pflegeperson ausfällt.

Pflegehilfsmittel dienen zur Erleichterung der häuslichen Pflege, lindern die Beschwerden oder tragen dazu bei dem Pflegebedürftigen eine selbstständige Lebensführung zu ermöglichen.

Umbaumaßnahmen in der Wohnung sollen die häusliche Pflege ermöglichen, erheblich erleichtern oder eine möglichst selbstständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wiederherstellen. Umbaumaßnahmen können z.B. der Einbau eines Treppenlifts oder die Vergrößerung der Dusche sein.

Freistellung und Reduzierung der Arbeitszeit um Dinge rund um die Pflege zu organisieren bzw. Pflege zu erbringen.

Soziale Absicherung von Pflegepersonen dies umfasst u.a. die gesetzliche Unfallversicherung während der Pflegetätigkeit sowie bei allen Tätigkeiten, die mit der Pflege unmittelbar zusammenhängen, Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Beiträge zur Rentenversicherung und eine freiwillige Mitgliedschaft in der Arbeitslosenversicherung.

Pflegekurse für Angehörige vermitteln Pflegepersonen Kenntnisse für eine eigenständige Durchführung der Pflege. 

Stationäre Pflege, ist die Versorgung und Betreuung in der häuslichen Umgebung nicht mehr möglich, ist ggf. ein Umzug in eine stationäre Altenpflegeeinrichtung sinnvoll. 

Die Höhe der Leistung ist auch vom Grad der Pflegebedürftigkeit abhängig.

Wie geht es weiter?

Nehmen Sie bitte mit Ihrem Ansprechpartner vor Ort, siehe oben rechts, Kontakt auf.